Satzung des Vereins 
Aktionsgemeinschaft Zahnarzthilfe Brasilien Plus e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Aktionsgemeinschaft Zahnarzthilfe Brasilien Plus und hat seinen Sitz in Baden-Baden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
Der Verein hat das Ziel, die zahnärztliche Versorgung in Notstandsgebieten der Dritten Welt zu unterstützen zugunsten der mittellosen Bevölkerung. Die Behandlung der Kranken ist kostenfrei und wird durch Spenden und Mitgliedsbeiträge ermöglicht. Die aktiven Zahnärzte arbeiten unentgeltlich. Des weiteren darf die AZB Plus andere Vereine im Ausland finanziell unterstützen , die ohne finanziellen Eigennutz für das Gemeinwohl tätig sind , insbesondere hier das deutsch-brasilianische Institut für die allgemeine Gesundheit (Steuernummer in Brasilien: CNPJ 08.839.749/0001-39).

Die Satzungen der Vereine müssen denen eines gemeinnützigen deutschen Verein entsprechen.

3. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede volljährige Person werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist die Anrufung einer Mitgliederversammlung zulässig.

4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied zu hören.

5. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Neben dem Einzelbeitrag für Zahnärzte wird ein ermäßigter Beitrag für Zahnarzthelferinnen und reine Fördermitglieder festgelegt.

6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus  

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Protokollführer dem Kassenwart

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne BGB § 26 sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Wiederwahl und Personalunion sind zulässig. Der erste und der zweite Vorsitzende sind schriftlich zu wählen. Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

8. Mitgliederversammlung
Alle vier Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Bedarf, oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung einschließlich der Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich zugehen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, geleitet.
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben der Vorstand, der Kassenwart und ein Kassenprüfer je einen Bericht zu erstatten. Der Ort der Mitgliederversammlung kann außer Baden-Baden jeder gewünschte, vielleicht günstiger gelegene, Ort sein. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies ergibt sich aus Absatz 2 der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Karlsruhe, den 01.08.2012
Der Vorstand